ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN ZUM AUFTRAG/VERTRAG

§ 1 – Allgemeines und Geltungsbereich

  1. Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge zwischen Julia A. Katharina Hauptmann, nachfolgend „Dolmetscherin“ genannt und ihren Auftraggebern, soweit es sich um Unternehmer oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts handelt.
  2. Abweichende oder ergänzende allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn die Dolmetscherin dies schriftlich oder per E-Mail anerkannt hat.
  3. Die Vertragssprache ist Deutsch. Es gilt ausschließlich deutsches Recht.

§ 2 – Leistungen der Dolmetscherin und Verschwiegenheitspflicht

  1. Die Dolmetscherin erbringt die Leistungen gemäß Ziffer 1 bis 12 des Auftrages/Vertrages.
  2. Leistungen, die nicht ausdrücklich in den Ziffern 1 bis 12 geregelt sind, sind grundsätzlich gesondert zu vergüten.
  3. Die Dolmetscherin ist verpflichtet, sämtliche ihr bei der Ausführung dieses Vertrags bekanntwerdenden Informationen streng vertraulich zu behandeln und insbesondere keinen rechtswidrigen Nutzen daraus zu ziehen.
  4. Die Verschwiegenheitspflicht erstreckt sich nicht auf Informationen und Unterlagen, die allgemein bekannt sind und/oder von Dritten öffentlich bekannt gegeben wurden.

§ 3 – Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

  1. Dem Auftraggeber ist bekannt, dass sich die Dolmetscherin mit Hilfe der vom Auftraggeber zur Verfügung zu stellenden einschlägigen Unterlagen (z. B. Arbeitsprogramm, Tagesordnung, Berichte, Referate, Anträge etc.) auf die Veranstaltung vorbereiten muss, um eine qualitativ hochwertige Leistung gewährleisten zu können.
  2. Der Auftraggeber ist daher verpflichtet, der Dolmetscherin so bald wie möglich, spätestens jedoch 8 Arbeitstage vor Veranstaltungsbeginn, einen vollständigen Satz aller einschlägigen Unterlagen in den Sprachen, in die und aus denen die Dolmetscherin laut Ziffer 6 des Auftrages/Vertrages dolmetschen soll, in einem gängigen Dateiformat auszuhändigen.
  3. Von sämtlichen Schriftstücken und Manuskripten, die während der Veranstaltung verlesen werden, erhält die Dolmetscherin spätestens 8 Arbeitstage vor Veranstaltungsbeginn eine Kopie, die – soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart worden ist – auch nach Veranstaltungsende bei ihr verbleiben oder vernichtet werden kann.
  4. Der Dolmetscherin sind auch Filmeinspielung 8 Arbeitstage vor Veranstaltungsbeginn in einem gängigen Dateiformat zur Verfügung zu stellen.

§ 4 – Arbeitsbedingungen und Leistungsverweigerungsrecht der Dolmetscherin

§ 4a Allgemeine Regelungen

Dem Auftraggeber ist bekannt, dass eine einwandfreie Leistung der Dolmetscherin nur im Rahmen der nachfolgenden Arbeitsbedingungen gewährleistet werden kann:

  1. Soweit die Parteien nicht ausdrücklich etwas Anderes vereinbart haben, benötigt die Dolmetscherin eine Dolmetschkabine. Ortsfeste Simultandolmetschkabinen und -anlagen müssen den Anforderungen der DIN EN ISO 2603 für ortsfeste bzw. DIN EN ISO 4043 für mobile Kabinen entsprechen. Es gelten des Weiteren ISO 20108 (Simultandolmetschen – Qualität und Übertragung von Ton- und Bildeingang – Anforderungen) und ISO 20109 (Simultandolmetschen – Ausstattung – Anforderungen). Die Dolmetscherin muss aus der Kabine direkte Sicht auf den jeweiligen Redner, in den Sitzungssaal und auf evtl. genützte Projektionswände haben. Die Verwendung von Fernsehmonitoren ersetzt die direkte Sicht nicht. Der Auftraggeber ist zudem verpflichtet zu gewährleisten, dass die Dolmetscherin die zu dolmetschenden Texte mit bestmöglicher Qualität hören kann.
  2. Videokonferenzen: Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Dolmetscherin/die beratende Dolmetscherin von Anfang an in die Planung einer Videokonferenz einzubinden und mit ihr die Bedingungen für die Durchführbarkeit einer solchen Konferenz zu klären. Die Arbeitsbedingungen müssen den ISO-Normen 2603 und 4043 sowie CEI 914 entsprechen. Die Tonqualität muss im 125-150 Hertz-Bereich liegen. Hochauflösende Monitore sind unerlässlich.
  3. Bei Simultandolmetscheinsätzen sind mindestens 2 Dolmetscher/innen erforderlich.
  4. Höchstarbeitszeit pro Dolmetscher: Je nach Themenbereich 5-7 Stunden täglich, soweit die Parteien nicht etwas anderes vereinbart haben.
  5. Bei einem Tageseinsatz, der 5 bis 7 Stunden dauert sind der Dolmetscherin je nach Themenbereich vormittags 30 Minuten, mittags 60 Minuten und nachmittags weitere 30 Minuten Pausenzeiten zu gewähren, soweit die Parteien nicht etwas Anderes vereinbart haben.
  6. Die Dolmetscherin ist berechtigt, die vereinbarte Leistung zu verweigern, wenn sie nicht die oben angegebenen Arbeitsbedingungen vorfindet. Ihr Anspruch auf Honorar bleibt hiervon unberührt.

§4b Ferndolmetschen

  1. Der Begriff des Ferndolmetschens (auch Remote Interpreting genannt) bezeichnet alle Arten des Dolmetschens, bei denen sich ein oder mehrere Teilnehmer oder Dolmetscher nicht am gleichen Ort wie die übrigen Beteiligten befinden. Dabei ist es zweitrangig, ob sich der remote zugeschaltete Dolmetscher in einem anderen Raum, in einer anderen Stadt oder auf einem anderen Kontinent aufhält. Für eine reibungslose Verdolmetschung müssen entsprechende informations- und kommunikationstechnische Lösungen verwendet werden, damit einerseits die Dolmetscher mängelfrei arbeiten und andererseits die Teilnehmer störungsfrei, vertraulich und ohne technische Hürden miteinander sprechen können. Erfolgt das Remote Interpreting simultan, ist von Remote Simultaneous Interpreting (RSI) die Rede.
  2. Die Parteien vereinbaren bei der Auftragserteilung, in welcher technischen Ausführung das Ferndolmetschen erfolgen soll und ob eine simultane oder konsekutive Verdolmetschung geschuldet ist.
  3. Vor Abschluss des Vertrages haben beide Parteien ausdrücklich zu vereinbaren, in und aus welchen Sprachen die Dolmetscherin während des Einsatzes arbeiten soll. Entsprechende technische Vorkehrungen sind zu treffen. Erfolgt die Verdolmetschung über eine Plattformlösung, teilt der Auftraggeber vor der Auftragserteilung mit, welche Plattform eingesetzt wird. Die Plattform muss den Anforderungen der ISO/PAS 24019:2020 Simultaneous interpreting delivery platforms — Requirements and recommendations entsprechen.
    Der Aufraggeber gewährt der Dolmetscherin vor Veranstaltungs-/Auftragsbeginn ausreichende Zugriffzeiten auf die verwendete Plattform, damit diese von der Dolmetscherin getestet werden kann. Es wird dringend empfohlen, spätestens am Vortag der Veranstaltung die Plattform zusammen mit allen Beteiligten zu testen.
  4. Der Auftraggeber stellt während der gesamten Veranstaltung professionelle technische Unterstützung sicher, damit ein reibungsloser Ablauf der Verdolmetschung gewährleistet ist.
  5. Eine Echtzeitkommunikation muss innerhalb des Dolmetscherteams gewährleistet sein. Diese darf nur von den jeweiligen Dolmetschern einsehbar sein.
  6. Dem Aufraggeber ist bekannt, dass die Dolmetscherin keinen Einfluss auf die Internetgeschwindigkeit, den Bestand der notwendigen Leitungen oder den Betrieb der verwendeten Plattform hat. Der Dolmetscher haftet daher nicht für eine Störung oder den Ausfall der verwendeten Technik, es sei denn, die Störung ist ausschließlich und nachweislich auf eine Fehlfunktion des eigenen Rechners der Dolmetscherin zurückzuführen.
  7. Soweit die Störung nicht nachweislich auf den Rechner der Dolmetscherin zurückzuführen ist, bleibt der Honoraranspruch der Dolmetscherin bei einer Störung oder einem Ausfall des Systems/der Technik unberührt.
  8. Höchstarbeitszeit pro Dolmetscher: Je nach Themenbereich maximal 5 Stunden täglich, soweit die Parteien nicht etwas anderes vereinbart haben.
  9. Die Dolmetscherin ist berechtigt, die vereinbarte Leistung zu verweigern, wenn sie nicht die oben angegebenen Arbeitsbedingungen vorfindet. § 4a Abs. 6 gilt entsprechend.

Hinsichtlich der Urheber- und Nutzungsrechte gilt auch für das Ferndolmetschen § 7 dieser AGB entsprechend.

§ 5 – Gewährleistung und Haftung

  1. Die Dolmetscherin ist verpflichtet, nach bestem Wissen und Gewissen zu arbeiten.
  2. Erbringt die Dolmetscherin ihreLeistungen, obwohl sie bei Leistungsbeginn nicht die in § 4 geregelten Arbeitsbedingungen vorfindet, kann der Auftraggeber in diesem Fall keine Rechte aus einer auf die unzureichenden Arbeitsbedingungen zurückzuführende Schlechtleistung geltend machen. Insbesondere ist eine Minderung des Honorars in diesem Fall ausgeschlossen.
  3. Die Haftung der Dolmetscherin richtet sich in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit nach den gesetzlichen Bestimmungen. Die Haftung für Garantien erfolgt verschuldensunabhängig.
  4. Für leichte Fahrlässigkeit haftet die Dolmetscherin ausschließlich nach den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Unter einer wesentlichen Vertragspflicht ist eine Pflicht zu verstehen, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf.

Die Schadenersatzansprüche für die leicht fahrlässige Verletzung wesentlicher Vertragspflichten sind jedoch auf die vertragstypischen, vorhersehbaren Schäden begrenzt, soweit nicht wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Vertragstypische, vorhersehbare Schäden sind solche, die dem Schutzzweck der jeweils verletzten vertraglichen oder gesetzlichen Norm unterfallen. Für das Verschulden von Erfüllungsgehilfen und Vertretern haftet die Dolmetscherin im selben Umfang.

  1. Die Regelungen des vorstehenden Absatzes erstrecken sich auf Schadenersatz neben der Leistung, den Schadenersatz statt der Leistung und dem Erstattungsanspruch wegen vergeblicher Aufwendungen, gleich aus welchem Rechtsgrund, einschließlich der Haftung wegen Mängel, Verzug oder Unmöglichkeit.
  2. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Auftraggebers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

§ 6 – Vertragsänderungen

Sollte die Dolmetscherin aus wichtigem Grund an der Erfüllung des Vertrages verhindert sein, ist sie bereit, nach besten Kräften und soweit ihr des billigerweise zuzumuten ist dafür zu sorgen, dass an ihrer Stelle ein Fachkollege die Pflichten aus diesem Vertrag übernimmt. Dies ist mit dem Auftraggeber abzustimmen.

§ 7 – Nutzungs- und Urheberrechte

  1. Das Produkt der Dolmetschleistung ist – soweit nicht ausdrücklich im Vertrag etwas Anderes vereinbart worden ist – ausschließlich zur sofortigen Anhörung bestimmt.
  2. Eine Aufzeichnung der Dolmetschleistung ist nur nach vorheriger schriftlicher Vereinbarung zulässig. In dieser Vereinbarung ist insbesondere auch zu regeln, welche Nutzungsrechte dem Auftraggeber zur Verwendung der Aufzeichnung übertragen werden. Falls es die Parteien verabsäumen, eine hinreichend deutliche Regelung zu den Nutzungs- und Urheberrechten an der Aufzeichnung zu treffen, ist eine Verwertung der Aufzeichnung zu welchem Zweck auch immer nur mit schriftlicher Zustimmung der Dolmetscherin gestattet.
  3. Jede weitere Verwendung (z. B. die Direktübertragung; Übertragung mit Hilfe des Internets, Web-Streaming etc.) bedarf einer gesonderten vertraglichen Vereinbarung. Auch insoweit gilt § 7 Abs. 2 dieser Bedingungen.

§ 8 – Vergütung und Zahlungsbedingungen

  1. Soweit die Parteien nicht ausdrücklich etwas Anderes vereinbart haben, stellt die Dolmetscherin dem Auftraggeber die vereinbarte Leistung unmittelbar nach der Veranstaltung in Rechnung. Die Rechnung ist ohne Abzug innerhalb von 10 Tagen nach Zugang der Rechnung zur Zahlung fällig.
  2. Bei einem Auftragsvolumen über 6.000,00 € werden mit der Auftragserteilung 30 % des vereinbarten Honorars fällig. Hinsichtlich des verbleibenden Restbetrages gilt § 8 Abs. 1 dieser AGB.
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